Vermögensaufteilung bei der Scheidung

In die Vermögensaufteilung fällt grundsätzlich das gesamte Vermögen und die gesamten Schulden beider Ehegatten, welches während der Ehe entstanden sind und dem Gebrauch beider Ehegatten dienten (Aufteilungsmasse).
Von der Aufteilung ausgenommen sind Sachen, die bereits in die Ehe eingebracht wurden, die von dritten Personen geschenkt wurden oder von Todes wegen erworben (also etwa Erbschaften) wurden sowie das Unternehmen eines Ehegatten.

Die Aufteilung erfolgt nach keinem starren Schlüssel, sondern nach Billigkeit (=Gerechtigkeit) In der Gerichtspraxis wird das Vermögen jedoch meistens 1:1 aufgeteilt. Aus Gründen der Billigkeit kann der Richter jedoch auf die individuelle Situation eingehen. Mitunter kommt es auch zu einer Vermögensaufteilung von 1:2

Im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung haben beide Parteien grundsätzlich freie Hand, wie sie ihr Vermögen und ihre Schulden aufteilen. Bestehen Kredite bei einer Bank, bei der beide als Schuldner eingetragen sind, besteht die Möglichkeit, dass einer der Ehegatten nurmehr Ausfallsbürge für diese Schulden wird. Dies auch ohne Zustimmung des Gläubigers. Teilweise besteht auch die Möglichkeit, dass der Gläubiger einen der beiden Ehegatten gänzlich aus dem Kredit entlässt. Dies ist aber direkt mit dem Gläubiger bzw. Kreditgeber zu vereinbaren.

Kommt es zu einer Scheidungsklage, wird die Frage der Aufteilung erst nach der Verschuldensfrage in einem gesonderten Verfahren geklärt.

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