Aufteilung ehelichen Vermögens – Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

 

 

Vermögensaufteilung bei Scheidung

Im Zuge einer Scheidung muss unter anderem die Aufteilung des ehelichen Vermögens geregelt werden.

Es hängt dabei vom Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab, ob eine Sache in die Aufteilungsmasse fällt.

Wann dieser Zeitpunkt vorliegt, also wann die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben gilt, wird im EheG mitunter unterschiedlich beurteilt.

Es kann einerseits etwa auf die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, also das Zusammenleben, abgestellt werden.

Es können aber auch andere Aspekte der ehelichen Gemeinschaft beachtlich sein, wie etwa die geistige, körperliche, kulturelle und wirtschaftliche Gemeinsamkeit der Ehegatten.

Aufteilung des Vermögens – Beendigung ehelicher Lebensgemeinschaft

Die eheliche Lebensgemeinschaft könnte somit unter Umständen als beendet gelten, obwohl die Wohngemeinschaft noch besteht, wenn darüber hinaus keinerlei sonstige eheliche Gemeinschaft mehr besteht.

Die Beurteilung hängt von den jeweils anzuwendenden Bestimmungen des EheG ab.

Das Gericht kann im Aufteilungsverfahren mit Teilbeschluss über einen Teil der Sache entscheiden. Ein solcher Teilbeschluss kann allerdings nicht erzwungen werden.

 

Einen Termin bezüglich Vermögensaufteilung finden Sie hier.