Einer der größten Vorteile ist, dass Grunderwerb im Zuge einer Scheidung oder eines Aufteilungsverfahrens steuerlich begünstigt ist. An Stelle von 3,5% müssen nur 2% Grunderwerbssteuer gezahlt werden. Dies gilt auch bei Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe.
Erfolgt eine Grundstücksübertragung etwa bei einer einvernehmlichen Scheidung, wird die Scheidungsvereinbarung in der Regel an das Finanzamt zur Gebührenvorschreibung übermittelt. Grundsätzlich wäre in einfachen Fällen auch eine Selbstberechnung möglich.
Bei Scheidungensvereinbarungen ist häufig der Wert der Gegenleistung für die Grundstücksübertragung nicht zu ermitteln, da es sich regelmäßig um eine Globalvereinbarung handelt.

Je nach Formulierung der Vereinbarung läßt sich aber mitunter eine Gegenleistung feststellen. Diese Gegenleistung bildet dann die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Übernahme von Hypotheken oder des Landgeldes vereinbart wird. Auch eine Ausgleichszahlung kann eine solche Gegenleistung darstellen. Dabei wird auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt.

Da dies stets im Einzellfall geprüft wird, ist es ratsam, einen auf Scheidung spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen, damit bereits im Vorfeld Fehler vermieden werden können.