Besuchsrecht

Jener Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nicht seinen ständigen Aufenthalt hat, hat natürlich ein berechtigtes Interesse, regelmäßig das Kind besuchen zu dürfen oder mit ihm gemeinsame Aktivitäten machen zu können.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung lässt sich das Besuchsrecht mitregeln. Zwischenzeitlich wird bei midnerjährigen Kindern auch zwingend eine Elternberatung verlangt. Dadurch sollen Eltern vorbereitet werden, die belastende Situation für die Kinder so leicht wie möglich zu machen. Eine Elternberatung hat spätestens zum Scheidungstermin nachgewiesen zu werden.

Es ist grundsätzlich zu empfehlen, solche Besuchsrechtsregelungen bereits in der Scheidungsvereinbarung möglichst genau zu regeln. Wird dies nicht gemacht, müsste – falls eine einvernehmliche Gestaltung nicht funktioniert – erst nochmals ein Antrag bei Gericht gestellt werden, was die Angelegenheit in der Regel verzögert. Es sollten sowohl Besuchszeiten während der Woche/ des Monates vereinbart werden, als auch Urlaubszeiten, falls dies gewünscht ist.

Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, kann auch jederzeit ein Besuchsrechtsantrag bei Gericht eingebracht werden. Auch hier gibt es wiederum die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Eilverfahren kurzfristig ein Besuchsrecht zu bekommen. Das Ausmaß und die Dauer des Besuchsrechtes ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ein Kontakt zwischen Kindern und Elternteil ist nach Möglichkeit zu fördern. Zwischenzeitlich gibt es auch die Verpflichtung mit den eigenen Kindern Kontakt zu halten. In der Praxis lässt sich das aber nicht durchsetzen. Eine Verpflichtung eines Elternteils gegen den eigenen Willen Zeit mit seinem Kind zu verbringen (aus welchen Gründen auch immer) wäre im ERgebnis wohl eher kontraproduktiv.

Kontaktieren Sie uns

Pichler Rechtsanwalt GmbH

Marktstraße 33, 6850 Dornbirn
Tel: +43 5572 200444
Fax: +43 5572 200444-2
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at

Pichler Rechtsanwalt GmbH

Gilmstraße 3, 6800 Feldkirch
Tel: +43 5522 22890
Fax: +43 5522 22890-2
E-Mail feldkirch@anwaltskanzlei-pichler.at