Ehegattenunterhalt

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einem Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe und einem Unterhaltsanspruch nach der Scheidung.

1. Unterhalt während aufrechter Ehe:

Während aufrechter Ehe schulden die Ehegatten sich gegenseitig grundsätzlich Unterhalt. Dies kann etwa durch Haushaltsführung oder Geldunterhalt erfolgen. Erzielt beispielsweise nur ein Ehegatte ein Einkommen und kümmert sich der andere um den Haushalt, kann nicht plötzlich durch Einstellung sämtlicher Zahlungen der andere Ehegatte dadurch unter Druck gesetzt werden. Der bisherige Lebensstandard muss mit den Unterhaltszahlungen weiter finanzierbar sein. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem Einkommen, als auch nach den Lebensverhältnissen.

Üblicherweise wird als Orientierungshilfe 33% des Nettoeinkommens angesetzt. Bei Unterhaltspflichten für Kinder wird noch etwa 3-4% pro Kind und bis zu 3% für Unterhaltspflichten für frühere Ehegatten abgezogen. Notwendigenfalls kann auch ein vorläufiger Ehegattenunterhalt in einem gerichtlichen Eilverfahren durchgesetzt werden.

2. Ehegattenunterhalt nach der Scheidung:

Jener Ehegatte, der an der Scheidung keine Schuld trägt, hat grundsätzlich gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn der andere die Scheidung verschuldet hat. Unterhalt ist grundsätzlich lebenslänglich zu zahlen. Je nachdem ob ein Partner alleine Schuld ist oder beide etwa gleich Schuld an der Zerrüttung der Ehe sind, ist der Unterhaltsanspruch unterschiedlich hoch.

Ein Unterhaltsanspruch erlischt jedoch mit der neuerlichen Verehelichung des Partners und ruht während dieser eine Lebensgemeinschaft hat. Die Höhe des Unterhaltes ist im Wesentlichen vom Einkommen abhängig. Kann der schuldlose Ehegatte kein Einkommen erzielen oder ist ihm dies nicht zumutbar, so beträgt der Unterhaltsanspruch 33% des Nettoeinkommens (Verschuldensunterhalt). Zum Einkommen zählen etwa auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Erträge aus Zinsen oder aus sonstigem Vermögen.

Hat der schuldlos geschiedene Ehegatte ein eigenes Einkommen, ist dieses zu berücksichtigen. Unterlässt der Ehegatte jedoch schuldhaft die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit, wird ein fiktives Einkommen veranschlagt. Die Berechnung erfolgt dann derart, als ob der Ehegatte ein tatsächliches derartiges Einkommen hätte. Bringen beide Ehegatten ein Vermögen ins Verdienen, berechnet sich der Unterhaltsanspruch wie folgt:

Es werden zuerst 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens ermittelt. Von dieser Summe wird das Einkommen des anderen Ehegatten in Abzug gebracht. Der verbleibende Restbetrag stellt die Höhe des Unterhaltes dar.

Bestehen neben dem Ehegattenunterhalt auch noch sonstige Unterhaltsansprüche, kann es zu einer Verringerung dieses Prozentsatzes wie folgt kommen:

Unterhaltspflicht für ein Kind: minus 3-4%
Unterhaltspflichten für einen früheren Ehegatten: minus 1-3%
Bei gleichteiligem Verschulden ist der Unterhalt in der Praxis weit geringer, üblicherweise bei etwa 10% bis 15% des Nettoeinkommens.

Der verschuldensunabhängige Unterhalt ist wesentlich niedriger, als ein Verschuldensunterhalt.Dieser Unterhalt kann auch dem alleine Schuldigem an der Scheidung zugesprochen werden, wenn ein gänzlicher Unterhaltsverlust ungerecht wäre. Dies ist etwa in der Praxis bei Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung, schlechtem Gesundheitszustand oder sehr langer Ehedauer möglich. Der verschuldenunabhängige Unterhalt  bewegt sich in der Regel in einer Schwankungsbreite zwischen 15% bis 33% des Nettoeinkommens. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss jedoch jede zumutbare Tätigkeit annehmen.

Ändern sich auch nach der Scheidung die Umstände, ist der Unterhalt entsprechend anzupassen. Das bedeutet, dass eine Verringerung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten zu einer Reduktion, ein höheres Gehalt, aber auch zu einer Erhöhung der Unterhaltpflicht führen kann.

Mitunter kann es aber auch zu einer Verwirkung des grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruches kommen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einer schweren Eheverfehlung gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat, oder er gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

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