Kindesunterhalt

Grundsätzlich sind beide Eltern gegenüber ihren noch nicht selbst erhaltungsfähigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Solange die Kinder im gemeinsamen Haushalt wohnen, wird dieser Unterhalt in natura (also durch Kost und Logis, etc.) erbracht. Kommt es jedoch zu einer Trennung der Eltern, hat jener Elternteil, der seinen Unterhaltsteil nicht mehr in natura erbringen kann, einen Geldunterhalt für seine Kinder zu zahlen.

Es kann sohin vor einer Scheidung bereits zu einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern kommen.

Kindesunterhalt kann nur sehr begrenzt durch die Eltern vereinbart werden. Im Wesentlichen erfolgt die Berechnung des Kindesunterhaltes nach der sogenannten Prozentsatzmethode. Je nach dem wie alt das Kind ist, hat es einen Geldunterhaltsanspruch zwischen 16% und 22% des Nettoeinkommens. Zum Nettoeinkommen zählt auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder etwa Erträgnisse auch Zinsen. In der Regel müssen zur konkreten Berechnung die Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre vorgelegt werden. Bestehen Unterhaltspflichten für mehrere Kinder, wird der vorgegebene Prozentsatz um jeweils 1% reduziert. Es bestehen nachstehende Prozentsätze:

Kinder 0 bis 8 Jahre: 16%
Kinder 9 bis 16 Jahre: 18%
Kinder 17 bis 20 Jahre: 20%
Kinder über 22 Jahre: 22%

Bei Sonderbedarf muss dieser nochmals gesondert bezahlt werden. Eins solcher Sonderbedarf stellt etwa eine Zahnspange, Schiurlaube oder sonstige größere einmaligen notwendigen Anschaffungen dar.

Verfügt der Elternteil, der seine Unterhaltspflicht in Geld erbringen muss über ein sehr hohes Einkommen, kann die sogenannte Playboy- oder Luxusgrenze zur Anwendung kommen. Es wird davon ausgegangen, dass ein bestimmter Geldbetrag nicht mehr im Sinne des Kindes ist. Diese Luxusgrenze liegt grundsätzlich bei 2,5-fachem bis 3-fachem Regelbedarf eines Kindes. Je nachdem wie alt das Kind ist beträgt die Grenze zwischen etwa EUR 450,00 und EUR 1.250,00.

Kindesunterhalt kann grundsätzlich drei Jahre rückwirkend gefordert werden. Danach sind die Ansprüche verjährt. Kindesunterhalt ist an jenen Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind tatsächlich wohnt. Ab Erreichen der Volljährigkeit ist der Unterhalt direkt an das Kind zu zahlen und kann auch mit diesem wirksam in einer beliebigen Höhe vereinbart werden.

Der Kindesunterhalt ist für das Kind zu verwenden und dient nicht dazu, dass der andere Elternteil dieses Geld für sich selbst verwendet. Wird nicht der gesamte Unterhaltsbetrag für das Kind benötigt, ist der Rest mündelsicher zu Gunsten des Kindes zu veranlagen. Dieses hat mit Erreichen der Volljährigkeit einen Anspruch auf Ausfolgung dieses Betrages und kann notwendigenfalls seine Ansprüche auch einklagen.

Kontaktieren Sie uns

Pichler Rechtsanwalt GmbH

Marktstraße 33, 6850 Dornbirn
Tel: +43 5572 200444
Fax: +43 5572 200444-2
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at

Pichler Rechtsanwalt GmbH

Gilmstraße 3, 6800 Feldkirch
Tel: +43 5522 22890
Fax: +43 5522 22890-2
E-Mail feldkirch@anwaltskanzlei-pichler.at