Scheidungsklage

Manchmal will sich ein Ehegatte vom anderen nicht scheiden lassen oder ein Ehegatte versucht bei der einvernehmlichen Scheidung überzogene Ansprüche durchzusetzen, die er im Fall eines Scheidungsverfahrens nicht erhalten würde.

Ist dies der Fall, ist manchmal eine Scheidungsklage unumgänglich. Die Scheidungsklage muss innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes erfolgen. Das Bezirksgericht hat dann zu prüfen, ob die Ehe unheilbar zerrüttet ist und wer die Schuld dafür trägt. Eine Scheidungsklage kann nur eingebracht werden, wenn der andere Ehegatte zumindest ein Mitverschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat.

Ansonsten ist eine Scheidung nur möglich, wenn der andere Teil entweder eine ekelerregende oder schwere ansteckende Krankheit hat oder weil die häusliche Gemeinschaft (also Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) seit mindestens 3 Jahren aufgehoben ist.

Auch wenn eine Scheidungsklage eingereicht wurde, ist jederzeit eine einvernehmliche Scheidung noch möglich. Eine Scheidungsklage hat manchmal den Vorteil, dass die Gegenseite an den Verhandlungstisch gezwungen wird und auch vom Richter nochmals versucht wird, eine einvernehmliche Scheidung im Verfahren zu erzielen. Die meisten Scheidungsklagen enden letztlich mit einer einvernehmlichen Scheidung.

Bei einer Scheidungsklage geht es nur darum, ob die Ehe unheilbar zerrüttet ist und wer die Gründe dafür gesetzt hat. Die Regelung der Obsorge und der Vermögensaufteilung erfolgt in einem getrennten Verfahren.

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