Grundsätzlich sind existenzsichernde Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig. Dies trifft etwa auf eine staatliche Pensionsvorsorge zu, da diese eine existenzsichernde Funktion im Alter hat.

Bei privaten Pensionsvorsorgen (Lebensversicherung, Bausprarverträge, etc.) ist dies anders. Da diese in der Regel (neben der staatlichen Pension) keine existenzsichernde Funktion hat, sind die monatlichen Prämien für die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Ehegattenunterhaltzs nicht abzugsfähig.

Liegt allerdings die private Altersvorsorge auch in einer Existenzsicherung (etwa weil keine staatliche Pensionsanspruch besteht) kann dies im Ausnahmefall abgezogen werden, weil eine Existenzsicherung im Alter auch im Interesse des Unterhaltsberechtigten liegt.