Rückwirkende Herabsetzung des Unterhalts

 

 

Es kann unter bestimmten Umständen, nachträglich, die Herabsetzung bzw. die Aufhebung von Unterhaltsleistungen gefordert werden.

Dies ist aber nur für die letzten drei Jahre im Nachhinein möglich.

Es gilt nämlich für diese Herabsetzung eine Verjährungsfrist, genauso wie für die Unterhaltszahlung selbst.

Werden Unterhaltszahlungen eingefordert, unterbricht dies deren Verjährung. Diese Ansprüche des Unterhaltsempfängers verjähren in dieser Zeit nicht.

Es gilt dies aber nicht für die Herabsetzungsansprüche des Unterhaltspflichtigen. Deren Verjährungsfrist wird dadurch nicht unterbrochen. Wir empfehlen, daher, die Höhe des Unterhalts regelmäßig zu überprüfen. Änderungen von Ihrem Einkommen oder Änderungen des Einkommens des Unterhaltsberechtigten können auch zu einer Veränderung des Unterhalts (Herabsetzung aber auch Erhöhung) führen.

 

  OGH, 28.11.2018, 9 Ob 77/18s