Es gibt im Gesetz keine fix vorgegebenen Scheidungsgründe. Der Richter hat im Einzelfall zu prüfen, wer welche Scheidungsgründe gesetzt hat. Dies können nicht nur Klassiker wie eine sexuelle Affaire außerhalb der Ehe sein, sondern etwa auch exzessiver Alkoholkonsum, das Verlangen von Perversionen aber auch Verschwendungssucht, Zanksucht oder die beharrliche den Haushalt zu führen.

Scheidungsgründe können auch noch während des Scheidungsverfahrens gesetzt werden. Ist die Ehe aber bereits unheilbar zerrüttet, darf zumindest noch kein missachtendes Verhalten gegenüber dem (Noch-)Ehepartner gesetzt werden.

Die Frage des Verschuldens an der unheilbarern Zerrüttung ist relevant für die Unterhaltsfolgen. Der schuldige Ehepartner muss in der Regel dem nicht schuldigen Ehepartner Unterhalt zahlen.

Auch ist zumindest ein Mitverschulden des Partners notwendig, dass eine auf Verschulden gestützte Scheidungsklage erfolgreich eingebracht werden kann. Gegen den Willen des “unschuldigen” Ehepartners ist eine Scheidung erst nach 3 (in Ausnahmefällen 6) Jahren möglich.

Ist eine Scheidung zumindest nicht mehr denkunmöglich, lassen Sie sich bereits im Vorfeld anwaltlich beraten, um nicht in eine (allenfalls bewußt) gestellte Falle Ihres Noch-Ehegatten zu tappen. Nur wer weiß, was als Verschulden gewertet werden könnte, kann dieses Verhalten jedenfalls unterlassen, umgekehrt aber auch entsprechendes Verhalten des Ehegatten im Vorfeld bereits dokumentieren.