In einer aktuellen Entscheidung des OGH wurde ausjudiziert, dass beim Scheidungsunterhalt auch bei einer gewissen Höhe des früheren Ehepartners keine Begrenzung nach oben besteht. Dies selbst dann, wenn die Karriere des geschiedenen Ehegatten erst Jahre nach der Scheidung begann.

Der Unterhaltsberechtigte nehme am wirtschaftlichen Aufstieg wie am Niedergang des Unterhaltspflichtigen teil. Dies selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte weder materiell noch ideell einen Beitrag dazu geleistet hat.

Einen Unterhaltsstopp oder eine Luxusgrenze (wie beim Kindesunterhalt) gibt es nicht. Nachdem häufig der Unterhalt nach der Prozentsatzmethode ermittelt wird, partizipiert der frühere Ehegatte mitunter lebenslang vom wirtschaftlichem Erfolg des vormaligen Ehegatten, selbst wenn die Ehe damit schon lange nichts mehr zu tun hat.

Praxistipp vom Rechtsanwalt: Rechtzeitig einen Ehevertrag abschließen. Damit können unbillige Härten ausgeschlossen werden. Ein Ehevertrag kann auch noch während aufrechter Ehe abgeschlossen werden.