Wird der Unterhalt nicht bezahlt, besteht die Möglichkeit einen Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) zu beantragen. Dies ist dann möglich, wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil nicht (rechtzeitig) der dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt zahlt.

Der Oberste Gerichtshof (10 Ob 20/13h) hat nun ausgesprochen, dass dies auch für einen laufenden Sonderbedarf (infolge einer Behinderung) möglich ist. Es spiele keine Rolle, ob dies für den monatlichen Unterhalt des Kindes oder für einen laufenden Sonderbedarf erfolge.

Nicht beantwortet wurde die Frage, ob ein Unterhaltzsvorschuss auch für einen einmaligen Sonderbedarf bevorschusst werden darf. Es wurde allerdings angedeutet, dass dies tendenziell verneint werden könnte. Um diese Frage zu klären, muss aber ein solcher Präzendenzfall vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden.