Scheidungsgründe

1. Schwere Eheverfehlungen

Im Gesetz gibt es keinen Katalog von Scheidungsgründen. Diese müssen auch jeweils im Einzelfall geprüft werden. Letztlich muss der Richter entscheiden, wer welche Scheidungsgründe gesetzt hat und ob diese Grund dafür sind, dass ein Ehegatte das überwiegende oder alleinige Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat oder beide etwa die gleiche Schuld an der Scheidung trifft.

Wird von dem anderen Ehegatten ein Scheidungsgrund gesetzt, sollte nicht zu lange gewartet werden, da Scheidungsgründe nach einer gewissen Zeit als verziehen gelten. Wird die Ehe trotz eines gesetzten Scheidungsgrundes fortgesetzt, wird davon ausgegangen, dass dieser Grund eben nicht so massiv war, dass die Ehe dadurch unheilbar zerrüttet wurde.

Scheidungsgründe können auch noch während des Scheidungsverfahrens gesetzt werden. Es ist also ratsam, etwa nicht ohne Zustimmung des Ehegatten die Ehewohnung zu verlassen und mit dem neuen Freund/der neuen Freundin in die Karibik zu fahren.

Eheverfehlungen nach der Unheilbaren Zerrüttung sind dann zu berücksichtigen, wenn eine weitere Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen war und der andere Ehegatte dieses Verhalten als noch ehezerrüttender empfinden konnte. Aber auch nach Eintritt der Zerrüttung darf durch ein solches Verhalten keine Missachtung des Partners erfolgen.

Scheidungsgründe sind etwa:

Unreinliches Verhalten, fehlende Körperpflege;
Unterhaltsverletzung gegenüber Gatten oder Kindern;
Verweigerung des Zutrittes der Ehewohnung (etwa Austausch der Schlösser oder Wegnahme des Schlüssels);
grundlose Ausziehen oder Verlegung der Ehewohnung;
unzulässige Verfügung über die Ehewohnung;
Ausweisung aus Ehewohnung ohne Grund;
Aussperren des Ehegatten aus dem Schlafzimmer ohne Grund oder grundloser Auszug aus diesem;
böswilliges Verlassen;
Hineinziehen der Kinder in den Ehestreit;
Treueverletzung (eventuell auch während dem Scheidungsverfahren);
Keine Rechenschaft über Behebungen, die vom Konto des anderen Ehegattengetätigt wurden, trotz Aufforderung;
Wegbringen von Hausrat in Eigenmacht;
Aufhetzen der Kinder gegen den anderen Ehepartner;
Behinderung oder Verweigerung des Besuchsrechtes hinsichtlich der gemeinsamen Kinder;
Vernachlässigung der Kinder, und nicht ausreichende Pflege und Erziehung;
eigenmächtiges Abheben von Sparguthaben;
Verschweigen des Einkommens;
Sorgloses Eingehen von Schulden;
kleinliche Behandlung in Geldangelegenheiten;
Verheimlichen einer kritischen wirtschaftlichen Situation;
dauerhafte grobe Vernachlässigung der Haushaltsführung;
Verstoß gegen die Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung;
Verweigerung einer zumutbarer Mitwirkung im Erwerb des anderen, obwohl dies zumutbar ist;
andauernde Lieblosigkeiten und Feindseligkeiten;
Ablehnung der Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft ohne hinreichenden Grund;
Verletzung der Beistandspflicht (Hilfe und Unterstützung in schwierigen Situationen);
Kein ernsthafter Versuch zur einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft;
Weigerung, die Wäsche des Mannes zu waschen;
Bordellbesuche;
eine bloße „Freundschaft“ die aber den objektiven Anschein einer ehewidriger Beziehungen erweckt;
freundschaftliche Beziehungen zum anderen Geschlecht gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten (auch wenn diese nicht sexuell sind);
sexuelle Vernachlässigung des Ehegatten;
Abtreibung gegen den Willen des Ehegatten;
grundlose und beharrliche Verweigerung des ehelichen Verkehrs;
Häufige durchzechte Nächte;
Abbruch des menschlichen Kontaktes;
Widerspruchssucht, Rechthaberei oder notorisches Nörgeln;
keine anständige Begegnung mit dem Ehegatten (Begrüßungen, gegenseitiger Respekt, etc.)
kontinuierliche Gesprächsverweigerung (über wichtige persönliche Themen);
Verlangen von Perversionen;
nur eigenen Interessen leben und keine Gemeinsamkeiten mit dem Ehegatten suchen;
Kein Entgegenkommen bei der Freizeitgestaltung, kein Eingehen auf die Wünsche und Interessen des Ehegatten;
dauernde Interessenlosigkeit, beharrliches Schweigen, intensive Vernachlässigung und Verlust des Interesses an einer Lebensgemeinschaft;
Das peinliche Bloßstellen des Ehepartners (insbesondere vor Freunden, Geschäftspartnern oder dessen Familie)
Überintensives Berufsleben bei gleichzeitiger Vernachlässigung des Ehepartners;
Erheblicher Teil der Freizeit und Urlaube werden alleine verbracht;
Unbegründete Strafanzeigen (auch beim Finanzamt) um dem anderen zu Schaden
Ablehnung oder Zurückziehung aus dem Familienverband;
Beschimpfungen;
religiöser oder politischer Fanatismus;
Misshandlungen
Verbreitung rufschädigender Äußerungen über den Ehegatten;
gefährliche Drohungen
Eifersucht und Nachspionieren ohne Grund;
Alkohol-, Drogen-, oder Spielsucht;
grundlose Beschuldigung mit einem Seitensprung;
Homosexualität;
grundlose Beschuldigung mit einem Seitensprung;
kein Versuch und sachliche Entkräftung einer Eiversucht sondern Schüren von Eifersucht;
häufige Alkoholexzesse;
Straftaten von nicht unerheblicher Bedeutung (zB.: Raufhandel, Betrug, etc);
Zanksucht und Hysterie
Ausplaudern von Intimitäten;
Grundloses unleidliches Betragen gegenüber nahen Verwandten des anderen Ehegatten;
Unterbindung des Kontaktes mit Verwandten ohne Grund;
Verbreitung rufschädigender Äußerungen über den Ehegatten;
künstlichen Befruchtung ohne Wissen des Ehegatten;
Beleidigungen in der Öffentlichkeit;
Installieren einer Überwachungsanlage zur Überwachung des Ehegatten;
Entwendung von Fotos, Dokumenten oder das Öffnen der Post;
Drohung mit rufschädigenden Mitteilungen an Dritte;
Beleidigungen in der Öffentlichkeit;
Lügen und Heimlichkeiten;

 

2. Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten ( § 50 EheG):

Eine Ehe kann beispielsweise wegen einer Psychoneurose, Zwangsneurose, Melancholie, Hysterie, Eifersuchtswahn, psychisch bedingter unverschuldeter Impotenz und Frigidität, willensmäßig nicht zu beeinflussender Trunk- oder Drogensucht, etc. geschieden werden, wenn die Ehe dadurch so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

3. Geisteskrankheit (§ 51 EheG):

Die Scheidung kann begehrt werden, wenn der andere Ehegatte an einer Geisteskrankheit leidet und die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist und deren Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann.

4. Ansteckende oder ekelerregende Krankheit (§ 52 EheG):

Nach dem Ehegesetz kann ein Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann (Aids, Geschlechtskrankheiten, Lepra, künstlicher Darmausgang, etc.).

Härteklausel:

Eine Scheidung wegen geistiger Störung, Geisteskrankheit oder einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit ist dann nicht möglich, wenn anzunehmen ist, dass die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles (Dauer der Ehe, Lebensalter der Ehegatten, Anlass der Erkrankung etc.).

5. Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (§ 55 EheG):

Ist die Ehe unheilbar zerrüttet und die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 3 Jahren aufgehoben, kann jeder der Ehegatten die Scheidung begehren.

Unter häuslicher Gemeinschaft ist eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. Eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind.

Eine Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist aber auch bei Verbleib beider Ehegatten in derselben Wohnung möglich, wenn die persönlichen Beziehungen der Ehegatten weitgehend ausgeschaltet sind.

Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht die Ansicht vertritt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist oder wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter trifft, als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens.

Dem Scheidungsbegehren ist auf jeden Fall stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 6 Jahren aufgehoben ist.

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