Beide Ehegatten haben während aufrechter Ehe zu den ihren lebensbedürfnissen angemessenen Bedürfnissen beizutragen.

Normalerweise wird der Unterhaltsanspruch während der Ehe in Nauralien erbracht. Die kann etwa eine Wohnmöglichkeit, Haushaltsgegenstände, Nahrungsmittel, Bekleidung etc. sein. Zusätzlich zum Naturalunterhalt gibt es noich einen Anspruch auf “Taschengeld” etwa für Kino, Nagelstudio oder sonstige Dinge des täglichen Lebens. In der Regel beträgt das Taschengeld 5% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

Es gibt aber auch die Möglichkeit, während aufrechter Ehe den Unterhalt in Geld zu fordern. Verdient nur ein Ehegatte Geld, beträgt der Geldunterhaltsanspruch grundsätzlich 33%. Je nach konkreter Situation kann es aber zB. noch Abschläge für Kinder (Unterhaltsansprüche) geben.

Verdienen beide Ehegatten ein Einkommen, beträgt der Unterhalt 40% des gemeinsamen Unterhalts abzüglich des eigenen Einkommens.

Eine solche Unterhaltspflcht bleibt grundsätzlich bis zur Scheidung aufrecht, also auch während des Schbeidungsverfahrens.